3wf Satzung

 

(mit Änderungen MV 24.11.15/ außerordentliche MV 12.01.2016)


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein 3WF Hannover – Forum für eine andere Welt e.V.“ hat seinen Sitz in Hannover, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Aufgaben des Vereins


Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung zu Themen über emanzipatorische Soziale Bewegungen. Er wirkt damit im Geiste der Völkerverständigung.

 

Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Weiter zählt dazu auch die Förderung von nichtkommerziellen Projekten, die der sozialen, kulturellen und ökonomischen Emanzipation dienen. Ausgenommen sind Projekte, die privaten oder eigennützigen Zwecken dienen.

 

Die Aufgaben sollen insbesondere verwirklicht werden durch: Die Archivierung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen, Analysen und Bildungsmaterialien zu Themen über emanzipatorische Soziale Bewegungen an interessierte Gruppen, Institutionen und Einzelpersonen, die Organisation von Veranstaltungen, die der kulturellen Bildung und Völkerverständigung dienen, sowie die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Begegnungen zum Meinungsaustausch im nationalen und internationalen Rahmen.

 

Der Verein tritt nicht als gewerbsmäßiger Reiseveranstalter auf. An Projekten können beispielsweise gefördert werden: Frauenzentren, Bildungsstätten, Musik- und Theatergruppen sowie Selbsthilfegenossenschaften, insbesondere im landwirtschaftlichen und im technisch-wissenschaftlichen Bereich.

 

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 52 "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01. 01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.

 

4. Mitgliedschaft

 

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt.

 

b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Die Zustimmung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand.

 

Beiträge sind bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Das Stimmrecht endet mit der Abgabe der Austrittserklärung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen innerhalb des Vereins nicht nachkommt, insbesondere die Ziele des Vereins nicht mehr mitträgt.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann mit 2/3 Mehrheit den Verbleib des Mitglieds im Verein beschließen kann. Bezüglich Stimmrecht und Beiträgen gilt das oben Gesagte. Bei seinem Austritt hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand.

 

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle wesentlichen Belange des Vereins, insbesondere über die Wahl des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes, die Genehmigung seines Tätigkeitsbereiches und des Jahresschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und die Festsetzung etwaiger Beiträge oder Umlagen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung 14 Tage vor der Sitzung (Datum des Poststempels) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und im Original bei den Vereinsunterlagen zu verwahren ist.

 

7. Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Aufgabe besteht in der Formulierung und Umsetzung konkreter Aufgaben des Vereins im Geiste dieser Satzung. Er besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Geschlechterparität sollte dabei berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes soll alle durch Mitglieder vertretene und im Geiste der Satzung arbeitenden Gruppierungen, Initiativen, Vereine und Institutionen repräsentieren.

Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus, bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes, im Amt. Beschlüsse des Gesamtvorstandes können nur einstimmig getroffen werden und sind als Protokoll den Mitgliedern zuzuleiten. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so kann er der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

 

8. Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Er setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden, ein bis zwei StellvertreterInnen und der oder dem KassiererIn zusammen. Bei nur zwei Mitgliedern ist die/ der StellvertreterIn gleichzeitig Kassiererin. Im geschäftsführenden Vorstand muss mindestens eine Frau vertreten sein. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.

 

9. Satzungsänderungen

Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen vor Einberufung einer Mitgliederversammlung aus der Tagesordnung hervorgehen. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

10. Auflösung

Mit 2/3 Mehrheit der Stimmen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Die beabsichtigte Auflösung muss aus der Tagesordnung hervorgehen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu übergeben.

 

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Beschlüsse dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle des nicht rechtswirksamen Teiles gilt, was der Absicht der Mitgliederversammlung und dem Geiste dieser Satzung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls die Satzung eine Lücke hat.

 

Hannover, den 18.01.2016

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